Der Begriff der „kleinen Verwahrung“ ist falsch!

Der Begriff der „kleinen Verwahrung“ ist falsch!

Interview mit Dr. Bernd Borchard

 

Bernd Borchard studierte Psychologie in Göttingen. 1992 bis 1994 arbeitete er in Kassel im Psychologischen Dienst der JVA und in der Sozialtherapeutischen Anstalt. 1994 bis 2009 war er im Fachkrankenhaus für Forensische Psychiatrie Moringen tätig. 1999 erlangte er die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und ist seit 2000 als Dozent und Supervisor tätig. Bernd Borchard ist als Gutachter zu Fragen der Schuldfähigkeit und des Rückfallrisikos tätig.

Von 2009 bis 2015 baute er als Leiter die Forensisch-Psychiatrische Abteilung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) in der JVA Pöschwies auf (Behandlungsschwerpunkt: hochgefährliche persönlichkeitsgestörte Gewalt- und Sexualstraftäter) und ist Mit-Herausgeber des Buchs „Interventionen bei Gewalt- und Sexualstraftätern“ (2012). Von 2015 bis 2017 leitete er den Bereich Risiko- und Interventionsabklärungen des PPD in Zürich und leitet seit September 2017 im Stab der Amtsleitung des Amts für Justizvollzug den Bereich Evaluation, Entwicklung und Qualitätssicherung.

Er ist Vorsitzender des Ständigen Prüfungsausschusses des Weiterbildungsmasters Forensische Psychologie an der Universität Konstanz.

 

Wie viele stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB – sog. „kleine Verwahrungen“ – wurden in Zürich seit 2007 angeordnet bzw. wie hat sich das in den letzten rund 10 Jahren entwickelt?

Es gab beispielsweise im Kanton Zürich im Jahr 2015 insgesamt 26 Urteile mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Diese Zahl fällt nicht aus dem Rahmen der anderen Jahre, ist aber mehr als noch vor 2007.

Grafik:

Aufgrund von Umwandlungen etc. kommen in Zürich pro Jahr mehr als die genannten 26 Verurteilten in stationäre therapeutische Massnahmen.

 

Was für „Umwandlungen“ sprechen sie damit an? Und warum sind diese zusätzlichen stationären therapeutischen Massnahmen nicht in der Statistik erfasst?

Ich habe hier nur auf unterschiedliche Statistiken bezüglich Verurteilungen im Kanton Zürich einerseits und juristischen Fallführungen im System des Justizvollzuges in Zürich hinweisen wollen. Letztere Zahl ist immer höher, u.a. weil wir auch Fälle vollziehen, die nicht in Zürich verurteilt wurden.

 

Wie viele kamen „frei“ – aus der kleinen Verwahrung?

Für das Jahr 2017 weisen unsere internen Statistiken aus, dass insgesamt 30 Klienten nach stationären Massnahmen über einen längeren Prozess der Entlassungsvorbereitung und Probezeit endgültig entlassen wurden. Davon waren 11 Klienten ursprünglich mit einer erhöhten Gefährlichkeit behaftet.

 

Kommen solche Leute – die ursprünglich mit einem erhöhten Risiko behaftet waren – danach in ein spezielles Programm (KESB/Gefährderpolizei)?

Nur in Ausnahmefällen werden diese Klienten bei der KESB gemeldet oder über das Bedrohungsmanagement der Polizei weiter betreut. Insgesamt wird im Rahmen einer Entlassung sehr individuell mit allen möglichen Arbeitspartnern (Diensten, Wohnheimen, Therapeuten, Vereinen etc.) zusammengearbeitet, um bei Bedarf Anschlusslösungen zu etablieren.

 

Kritisch nachgefragt: Es mag für den Laien manchmal unverständlich sein – warum solche Menschen, die ehemals mit erhöhtem Risiko beurteilt wurden, wieder auf freien Fuss kommen. Was sagen Sie dazu?

Die stationäre Massnahme hat die sehr sinnvolle Besonderheit, dass eine Entlassungsempfehlung der Therapeuten und der Gutachter erst erfolgt, wenn es stabile, nachvollziehbare und unter verschiedenen Bedingungen geprüfte Hinweise dafür gibt, dass der Täter nicht mehr gefährlich ist. Mindestens vier Instanzen prüfen in diesem Prozess kontinuierlich entsprechende Beobachtungen und Einschätzungen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass ein Grossteil der Gewalt- und Sexualstraftäter keine stationäre Massnahme bekommt, sondern zu einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Diese Täter werden – weitgehend unabhängig von Risiko- und Gefährlichkeitseinschätzungen – spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Freiheitsstrafe aus dem Justizvollzug entlassen.

 

Was sind das für Leute, die von der kleinen Verwahrung betroffen sind?

In der Regel handelt es sich um Gewalt- und Sexualstraftäter mit wiederholten Delikten, deren Gefährlichkeit mit einer – zu behandelnden – Persönlichkeitsproblematik (Dissozialität, Persönlichkeitsstörung, Gewalt-/Aggressionsproblematik, Störung der sexuellen Präferenzen, schizophrene Grunderkrankung etc.) zusammenhängt und bei denen es Hinweise aus der Literatur und der Best-Practice gibt, dass mit deliktpräventiven Interventionen die Gefährlichkeit innerhalb von ein paar Jahren reduziert werden kann.

 

Sollte man – gerade bei Gewalt- und Sexualstraftäter – nicht besser sicherstellen, dass eine psychiatrische Betreuung noch länger andauert (als zum Beispiel bei einem weniger schlimmen Delinquenten)?

Dies geschieht auch. In den meisten Fällen geht es dabei weniger um einen psychiatrischen Betreuungsbedarf, als vielmehr um eine langfristig angelegte Bewährungshilfe und forensisch-psychotherapeutische Behandlung. Im Rahmen von Auflagen und Weisungen kann nach einer Entlassung noch für einige Jahre ein entsprechendes ambulantes Angebot verpflichtend festgeschrieben werden.

 

Wie steht es um die Rückfallzahlen?

Die Behandlung in der stationären Massnahme dauert mehrere Jahre, der Entlassungsprozess verläuft ebenfalls gestaffelt über verschiedene Lockerungsstufen und Unterbringungssettings; somit sind erst in den nächsten Jahren Rückfallzahlen über eine aussagekräftige Population möglich. Vorbereitungen für entsprechende Untersuchungen laufen auch im Kanton Zürich. Es gab aber zum Beispiel bei Lockerungen aus der stationären Massnahmeabteilung im höheren Sicherheitsbereich der JVA Pöschwies kaum Unregelmässigkeiten und keine Rückfälle.

 

Wie bewährt sich das System der stationären Massnahmen insgesamt?

Die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt Pöschwies besteht seit 2009 und ist mit ihren 24 Behandlungsplätzen stets voll belegt. Zudem existiert innerhalb der JVA eine Warteliste für einen entsprechenden Behandlungsplatz. Die Einschätzung, ob ein Klient tatsächlich behandelbar ist oder nicht, funktioniert. Und wenn er als behandelbar eingeschätzt wurde, spricht der Klient in der Regel auch im Sinne einer Reduktion des Risikoprofils auf die Interventionen an.

 

Sie sagen, es besteht eine Warteliste. Bei 26 stationären Massnahmen im Jahr 2015 und 24 Behandlungsplätzen – was passiert mit der Überzahl an Leuten in der Zwischenzeit?

Zum einen kommt es im Verlauf eines Jahres regelmässig zu Verlegungen von Massnahmeklienten in gelockertere Settings, z.B. in Massnahmeeinrichtungen mit mehr Öffnungsmöglichkeiten. Zum anderen werden die wartenden Klienten in der Zwischenzeit bis zu einer Aufnahme in die FPA intensiv sozialarbeiterisch und psychotherapeutisch im Rahmen eines differenzierten Abklärungs- und Motivationsprozesses auf die Kernphase der stationären Massnahme vorbereitet. So kann zu jedem Zeitpunkt jedem Klienten die passende Intervention angeboten werden.

 

3 Thesen – was sagen Sie dazu?

Die kleine Verwahrung gibt es gar nicht!

Rückfallgefährdete bei kleineren Delikten kommen frei, auch wenn sie in stationärer Massnahme waren oder als nicht therapierbar gelten. Die Begrifflichkeit „Verwahrung“ in der Namensgebung hat eigentlich keine Bedeutung.

Der Begriff der „kleinen Verwahrung“ ist falsch; es handelt sich vielmehr um eine „grosse Behandlung“ (i.S. einer intensiven, interdisziplinären und langfristig angelegten deliktpräventiven Intervention).

 

Warum nennt man es denn die „kleine Verwahrung“ – sogar unter Juristen etc. – das macht ja dann wirklich gar keinen Sinn?

Möglicherweise aufgrund des Zusammenhangs der Prüfung des Gerichtes. Bei sehr schwerwiegenden Straftaten durch Täter mit einer hohen Rückfallgefahr wird nur verwahrt, wenn u.a. eine stationäre Massnahme als aussichtslos gilt. Somit kann eine stationäre Massnahme als vor eine Verwahrung vorgeschaltet erscheinen. Sie ist aber eine eigenständige, veränderungs- und resozialisierungsorientierte Massnahme.

Vielleicht aber auch, um die Schärfe und Ernsthaftigkeit der Sanktion deutlich zu machen. Oder um den Eindruck zu verhindern, bei einer stationären forensischen Behandlungsmassnahme handele es sich um einen kuscheligen Wohlfühlvollzug. Wer sich seriös mit der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beschäftigt, weiss das aber auch ohne plakative Übertreibungen. Sich als Straftäter mit den eigenen Delikten und den persönlichkeitsnahen Gründen für seine Gefährlichkeit auseinanderzusetzen ist oft sehr unangenehm und insgesamt deutlich häufiger belastende Arbeit an sich selbst als lockerer Wohngruppenvollzug mit Wohlfühlcharakter.

 

Verwahrungen werden ersetzt durch stationäre Massnahmen!

Sinkende Anzahl von dauerhaft weggeschlossenen/Verwahrungen seit 2007, als Art. 59 StGB eingeführt wurde.

Es entspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers, dass dies so ist. Das erkennende Gericht muss im Verfahren sorgfältig prüfen, ob eine Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme Aussicht auf Erfolg hat. Nur wenn nicht, kann juristisch eine Verwahrung verhängt werden. Im Kanton Zürich hatten wir zwischen 2004 und 2007 4 bis 5 Verwahrungen als neue Urteile jährlich. Heute liegt diese Zahl meist bei 1.

 

Gibt es eine Erklärung dafür, warum diese Zahlen sinken?

Aus dem genannten Grundgedanken ergibt sich tendenziell der Grundsatz: Im Zweifel ein Behandlungsversuch. Aus fachlicher Sicht macht das auch Sinn. Viele Studien konnten belegen, dass die verschiedenen interdisziplinären Interventionen (und dabei ist die deliktpräventive Psychotherapie nur ein Teil eines umfangreichen Gesamtpakets von Ausbildung, Sozialarbeit, Bewährungshilfe etc.) die Gefährlichkeit von Tätern und das Rückfallrisiko für einschlägige Gewalt- und Sexualstraftaten senken können. Somit ist eine stationäre Massnahme häufig nicht nur der humanere, sondern auch der forensisch, rechtsstaatlich und sogar ökonomisch sinnvollere Weg zur Vermeidung weiterer Straftaten. Einen Täter für den Rest seines Lebens einzusperren ist eben auch sehr kostenintensiv. Dennoch gibt es nach wie vor eine sehr kleine Gruppe von Hoch-Risiko-Tätern, die durch keine Intervention zu erreichen bzw. zu verändern ist. Für dieses Klientel macht eine Verwahrung selbstverständlich weiterhin Sinn.

 

Über stationäre Massnahmen kommen Untherapierbare frei und wechseln in ein anderes Programm (z.B. KESB)!

Selten, aber möglich. Hier benötigt es weitere Forschung zum Thema und Rückmeldung an den Gesetzgeber.

 

Können Sie ein Beispiel nennen, für einen derartigen seltenen Fall?

Im Kanton Zürich hatten wir seit 2013 lediglich 10 Fälle (4 davon mit grundsätzlich erhöhter Gefährlichkeit). Hier geht es um die unbefriedigende Konstellation, dass der Täter nicht positiv auf die Interventionen und Behandlungsangebote reagieren kann und nach z.T. jahrelangen Bemühungen des Gesamtsystems Justizvollzug eine nahezu unveränderte Gefährlichkeit zeigt. Die bisher begangenen Delikte „qualifizieren“ aber auch nicht für eine Verwahrung.

 

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